Ist Ihre Anlage genehmigungsbedürftig?
Genehmigungsbedürftig sind nach § 4 BImSchG nur Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind. Ob Ihre dazugehört und welches Verfahren dann greift — förmlich mit Öffentlichkeitsbeteiligung, vereinfacht, oder nur eine Anzeige — entscheiden fünf Fragen.
Diese Einordnung ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft. Verbindlich ist allein die Entscheidung der zuständigen Behörde auf Grundlage Ihrer konkreten Anlagendaten.
Einstufung prüfen lassen
Wir sehen uns Ihre Anlagendaten an und sagen Ihnen, welche Nummer aus Anhang 1 einschlägig ist, welches Verfahren daraus folgt und welche Unterlagen die Behörde erwartet. Wenn Ihre Anlage nicht genehmigungsbedürftig ist, sagen wir Ihnen auch das.
Häufige Fragen
Ersetzt das eine rechtliche Prüfung?
Nein. Der Check führt durch die Systematik des Genehmigungsrechts und zeigt, welches Verfahren voraussichtlich greift. Ob Ihre Anlage konkret unter eine Nummer des Anhangs 1 fällt, hängt an Anlagenart, Kapazität und Betriebsweise — das entscheidet im Zweifel die Behörde.
Woher weiß ich, ob meine Anlage in Anhang 1 steht?
Wenn bereits ein Genehmigungsbescheid existiert, steht die Nummer nach Anhang 1 meist im Betreff oder in den Nebenbestimmungen. Gibt es keinen Bescheid, wird anhand von Anlagenart und Kapazität eingestuft. Häufig übersehen: Mehrere Anlagen auf einem Gelände können als gemeinsame Anlage gelten und zusammen einen Schwellenwert überschreiten.
Was unterscheidet Spalte 1 von Spalte 2?
Anlagen der Spalte 1 durchlaufen das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG mit öffentlicher Bekanntmachung, Auslegung, Einwendungsfrist und meist Erörterungstermin. Spalte 2 führt ins vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Die materiellen Anforderungen an die Anlage sind in beiden Fällen dieselben — der Unterschied liegt im Aufwand und in der Dauer.
Wir ändern nur etwas an einer bestehenden Anlage — reicht eine Anzeige?
Das hängt davon ab, ob die Änderung wesentlich im Sinne des § 16 BImSchG ist, also nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann und für die Prüfung erheblich ist. Ist sie das nicht, genügt in der Regel die Anzeige nach § 15 BImSchG, mindestens einen Monat vor Beginn. Die Abgrenzung ist der häufigste Streitpunkt und sollte vor der Planung geklärt werden.
Unsere Anlage ist nicht genehmigungsbedürftig — sind wir raus?
Nicht ganz. Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen § 22 BImSchG: Sie müssen so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Behörde kann Anordnungen treffen und zieht die TA Luft dabei häufig als Orientierungsmaßstab heran, obwohl sie unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen gilt.
Hintergrund: 4. BImSchV im Überblick · Ablauf des Genehmigungsverfahrens · TA Luft