4. BImSchV: Genehmigungsbedürftige Anlagen
Die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) legt fest, welche Anlagen in Deutschland eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen. Maßgeblich ist ihr Anhang 1: Dort sind die genehmigungsbedürftigen Anlagenarten abschließend aufgelistet — geordnet nach Branchen und mit Kapazitätsschwellen, ab denen die Genehmigungspflicht greift.
Für Betreiber ist die 4. BImSchV der Einstiegspunkt in das Immissionsschutzrecht: Erst wenn klar ist, ob und unter welche Nummer des Anhangs 1 eine Anlage fällt, lassen sich Genehmigungsverfahren, Grenzwerte und Betreiberpflichten bestimmen. Den rechtlichen Rahmen erklärt unser Überblick BImSchG und BImSchV im Überblick.
Was regelt die 4. BImSchV?
Die Verordnung beantwortet zwei Fragen: Welche Anlagen brauchen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG — und in welchem Verfahren wird diese Genehmigung erteilt. Anhang 1 ordnet jeder Anlagenart eine Verfahrensart zu:
| Kennzeichnung | Bedeutung |
|---|---|
| G | Förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung, Einwendungen, ggf. Erörterungstermin) |
| V | Vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung |
| E | Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie (IED) — zusätzliche Anforderungen, u. a. BVT-Schlussfolgerungen und Ausgangszustandsbericht |
Das förmliche Verfahren ist aufwendiger und dauert länger, bietet aber höhere Rechtssicherheit gegenüber Nachbareinwendungen. Den Ablauf beider Verfahren regelt die 9. BImSchV.
Anhang 1: Die Anlagenliste nach Branchen
Anhang 1 gliedert die genehmigungsbedürftigen Anlagen in zehn Nummerngruppen:
| Nr. | Branche / Anlagengruppe | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie | Feuerungsanlagen, Verbrennungsmotoren, Gasturbinen |
| 2 | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe | Zementwerke, Glasschmelzen, Kalkwerke |
| 3 | Stahl, Eisen und sonstige Metalle | Gießereien, Walzwerke, Oberflächenveredelung |
| 4 | Chemische Erzeugnisse, Mineralölraffination | Chemieanlagen, Raffinerien |
| 5 | Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen | Lackieranlagen, Beschichtung, Druckereien |
| 6 | Holz, Zellstoff | Spanplattenwerke, Zellstoffherstellung |
| 7 | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, Tierhaltung | Räuchereien, Tierhaltungsanlagen, Brauereien |
| 8 | Verwertung und Beseitigung von Abfällen | Abfallverbrennung, Kompostierung, Lager |
| 9 | Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen | Tanklager, Umschlaganlagen |
| 10 | Sonstige Anlagen | Prüfstände, Schießstände u. a. |
Ob die Genehmigungspflicht greift, hängt neben der Anlagenart von Leistungs- und Kapazitätsschwellen ab (z. B. Feuerungswärmeleistung, Durchsatz, Lösemittelverbrauch). Knapp unterhalb der Schwelle gilt Baurecht — knapp darüber das volle Immissionsschutzrecht. Gerade bei Erweiterungen bestehender Anlagen wird diese Schwelle oft unbemerkt überschritten.
Typische Stolperfallen in der Praxis
- Kapazitätserweiterung überschreitet die Schwelle von Anhang 1 — Genehmigungspflicht entsteht nachträglich
- Mehrere Teilanlagen werden als gemeinsame Anlage gewertet (Anlagenbegriff § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV)
- Wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG wird nicht angezeigt oder nicht genehmigt
- Nebeneinrichtungen (Lager, Abluftreinigung, Verladung) werden bei der Einordnung vergessen
- Lösemittelverbrauch wächst schleichend über die Schwelle der Nr. 5.1
Welche Schadstoffe dabei emissionsseitig relevant werden, zeigt unser Schadstoff-Wissen — von Lösemitteln (VOC) über Stickoxide bis Formaldehyd.
4. BImSchV und die weiteren Verordnungen
Die Einordnung nach der 4. BImSchV ist der erste Schritt. Daran knüpfen weitere Pflichten an: das Genehmigungsverfahren nach der 9. BImSchV, die Emissionserklärung nach der 11. BImSchV, bei gefährlichen Stoffen die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und für Feuerungsanlagen die 13. BImSchV bzw. 44. BImSchV. Die Emissionsgrenzwerte im Regelfall setzt die TA Luft 2021.
Unabhängige Unterstützung bei der Einordnung
Stooß Abluftconsulting prüft herstellerunabhängig, ob Ihre Anlage unter Anhang 1 der 4. BImSchV fällt, welche Verfahrensart gilt und welche Abluftanforderungen daraus folgen. Im Rahmen der unabhängige Abluftberatung bewerten wir auch, mit welcher Abluftreinigung Sie die Grenzwerte wirtschaftlich einhalten — und weisen die Einhaltung über Emissionsmessungen nach.
Häufige Fragen zur 4. BImSchV
Welche Anlagen sind nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig?
Genehmigungsbedürftig sind alle Anlagenarten, die in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind und die dort genannten Kapazitäts- oder Leistungsschwellen erreichen. Die Liste ist abschließend — nicht gelistete Anlagen benötigen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Was bedeutet Verfahrensart G und V in Anhang 1?
G steht für das förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, V für das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Zuordnung ergibt sich direkt aus Anhang 1 der 4. BImSchV.
Was ist eine IED-Anlage (Kennzeichnung E)?
Mit E gekennzeichnete Anlagen fallen unter die europäische Industrieemissions-Richtlinie. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen, etwa die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen (Stand der Technik) und ein Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser.
Was passiert, wenn eine Anlage ohne Genehmigung betrieben wird?
Der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung kann stillgelegt und als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Bei unklarer Einordnung sollte die Genehmigungsbedürftigkeit frühzeitig fachlich geprüft werden.
Zählt eine Kapazitätserweiterung als wesentliche Änderung?
Wird durch eine Erweiterung erstmals eine Schwelle aus Anhang 1 erreicht, wird die Anlage genehmigungsbedürftig. Bei bereits genehmigten Anlagen ist eine Änderung wesentlich, wenn sie nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann — dann greift § 16 BImSchG.
Unsicher, ob Ihre Anlage genehmigungsbedürftig ist?
Wir ordnen Ihre Anlage nach Anhang 1 der 4. BImSchV ein und zeigen Ihnen, welche Anforderungen daraus folgen — unabhängig, fundiert und praxisnah.