11. BImSchV: Die Emissionserklärung für Anlagenbetreiber

11. BImSchV: Die Emissionserklärung

Die 11. BImSchV (Emissionserklärungsverordnung) verpflichtet Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben: eine strukturierte Übersicht über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die ihre Anlage ausstößt.

Die Erklärung ist alle vier Jahre für ein festgelegtes Erklärungsjahr abzugeben — elektronisch über das länderübergreifende Portal BUBE-Online, in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres. Die Daten fließen in Emissionskataster und das europäische Schadstoffregister ein.

Wer muss eine Emissionserklärung abgeben?

Erklärungspflichtig sind grundsätzlich die Betreiber von Anlagen, die nach Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind. § 1 der 11. BImSchV nimmt bestimmte Anlagenarten aus, bei denen nur geringe Emissionen zu erwarten sind — die Befreiung sollte aber im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden, nicht angenommen.

Was muss die Emissionserklärung enthalten?

AngabeInhalt
EmissionsquellenAlle gefassten und diffusen Quellen der Anlage mit Koordinaten und Höhe
StoffeEmittierte Luftverunreinigungen nach dem Stoffkatalog der Erklärung
MengenJahresfrachten je Stoff und Quelle (kg/a bzw. t/a)
ErmittlungsartMessung, Berechnung oder Schätzung — mit Angabe der Methode
AustrittsbedingungenVolumenstrom, Temperatur, Betriebsstunden, zeitliche Verteilung

Die Jahresfrachten lassen sich aus Emissionsmessungen, aus Emissionsfaktoren oder aus Stoffbilanzen (z. B. Lösemittelbilanz) ableiten. Welche Methode anerkannt und zugleich wirtschaftlich ist, hängt von Anlage und Datenlage ab — hier lohnt fachliche Begleitung, denn unplausible Erklärungen führen zu Rückfragen der Behörde.

Typische Fehler bei der Emissionserklärung

Ein Abgleich mit den genehmigten Emissionsmassenströmen deckt zudem auf, ob die Anlage noch im genehmigten Rahmen läuft — relevant für jede spätere Änderung nach § 16 BImSchG. Den Gesamtrahmen der Betreiberpflichten zeigt BImSchG und BImSchV im Überblick.

Unterstützung durch Stooß Abluftconsulting

Wir ermitteln Ihre Emissionsfrachten belastbar — aus Messdaten, Stoffbilanzen oder anerkannten Faktoren —, bereiten die Erklärung BUBE-konform auf und halten sie konsistent zu Bescheid und Messberichten. Auf Wunsch kombiniert mit Emissionsmessungen und Gutachten, damit ein Behördentermin alle Pflichten abdeckt. Welche Stoffe typischerweise relevant sind, zeigt unser Schadstoff-Wissen.

Emissionserklärung, PRTR und Emissionskataster

Die Emissionserklärung ist Teil eines größeren Berichtssystems: Aus den Daten speisen die Länder ihre Emissionskataster, und Betreiber größerer Anlagen melden zusätzlich an das europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR), sobald dessen Schwellenwerte überschritten werden. Beide Berichte werden über BUBE-Online abgewickelt und sollten aus derselben Datenbasis stammen — abweichende Frachten zwischen Emissionserklärung, PRTR-Bericht und Messberichten sind ein klassischer Auslöser für behördliche Nachfragen.

Wer die Datenermittlung einmal sauber aufsetzt (Quellenkataster, Betriebsstunden, Ermittlungsmethoden je Stoff), erledigt alle Berichtspflichten aus einem Guss.

Häufige Fragen zur 11. BImSchV

Wer ist zur Emissionserklärung verpflichtet?

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV, sofern ihre Anlagenart nicht in § 1 der 11. BImSchV ausgenommen ist. Die Pflicht besteht je Anlage, nicht je Standort.

Wie oft und bis wann muss die Emissionserklärung abgegeben werden?

Alle vier Jahre für das jeweilige Erklärungsjahr, in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres, elektronisch über BUBE-Online. Die Behörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

Was ist BUBE-Online?

BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) ist das länderübergreifende Webportal, über das Emissionserklärungen und weitere Umweltberichte elektronisch an die Behörden übermittelt werden.

Wie werden die Emissionsfrachten ermittelt?

Zulässig sind Messung, Berechnung und Schätzung. Üblich sind Jahresfrachten aus Emissionsmessungen multipliziert mit Betriebsstunden, Lösemittelbilanzen nach Anhang der 31. BImSchV oder branchenspezifische Emissionsfaktoren — die Methode ist in der Erklärung anzugeben.

Was passiert bei verspäteter oder fehlerhafter Abgabe?

Die nicht, verspätet oder falsch abgegebene Emissionserklärung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Unplausible Angaben führen außerdem regelmäßig zu Nachfragen und vertiefter Überwachung.

Emissionserklärung steht an?

Wir ermitteln Ihre Frachten belastbar und geben die Erklärung fristgerecht und konsistent ab — ohne Rückfragen der Behörde.

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