Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist eine Anlage, die wegen ihrer Art oder Größe in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen — und deshalb nach § 4 BImSchG nur mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden darf.
Woran erkenne ich die Genehmigungspflicht?
Abschließend geregelt in Anhang 1 der 4. BImSchV: Dort sind alle genehmigungsbedürftigen Anlagenarten mit Kapazitäts- und Leistungsschwellen gelistet, von Feuerungsanlagen über Lackieranlagen bis zu Tanklagern. Die Kennzeichnung G/V bestimmt das Verfahren (förmlich mit oder vereinfacht ohne Öffentlichkeitsbeteiligung), „E” markiert IED-Anlagen.
Was folgt aus der Einstufung?
- Genehmigungspflicht für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen — Details: BImSchG-Genehmigung
- Bindung an die Emissions- und Immissionswerte der TA Luft 2021
- Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG, wiederkehrende Emissionsmessungen, Emissionserklärung
Gerade bei Erweiterungen wird die Schwelle zur Genehmigungspflicht oft unbemerkt überschritten — eine frühe fachliche Einordnung schützt vor dem Betrieb ohne Genehmigung.
Praxisbeispiel Schwellenüberschreitung
Eine Schreinerei betreibt eine Lackieranlage mit knapp unter der genehmigungsrelevanten Lösemittelmenge — baurechtlich genehmigt, immissionsschutzrechtlich frei. Mit einem neuen Großauftrag steigt der Lösemittelverbrauch über die Schwelle von Anhang 1 Nr. 5.1: Die Anlage wird genehmigungsbedürftig, der Weiterbetrieb ohne Genehmigung ist formal illegal. Solche Fälle lassen sich heilen — aber deutlich günstiger ist es, Kapazitätsplanung und Genehmigungsschwellen gemeinsam zu betrachten, bevor der Auftrag angenommen wird.
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