Der Stand der Technik ist nach § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Emissionsbegrenzung gesichert erscheinen lässt. Kurz: nicht das technisch Machbare im Labor, sondern das praktisch Bewährte und Verfügbare.
Warum der Begriff so wichtig ist
- Die Vorsorgepflicht nach § 5 BImSchG verlangt Emissionsminderung nach dem Stand der Technik
- Die Grenzwerte der TA Luft 2021 und der BImSchV bilden ihn ab — und werden mit ihm fortgeschrieben
- Für IED-Anlagen konkretisieren ihn die BVT-Schlussfolgerungen europaweit
Praxisfolge
Der Stand der Technik ist dynamisch: Was bei Genehmigung genügte, kann bei der nächsten Änderung oder BVT-Runde nachrüstpflichtig werden. Betreiber sollten Investitionen deshalb gegen die absehbare Entwicklung prüfen — genau das leistet eine herstellerunabhängige Abluftberatung mit Verfahrensvergleich und Gutachten.
Abgrenzung zu anderen Technikklauseln
Das deutsche Recht kennt drei Stufen: die „allgemein anerkannten Regeln der Technik” (bewährt und mehrheitlich angewendet), den „Stand der Technik” (fortschrittlich und praktisch erprobt — der Maßstab des BImSchG) und den „Stand von Wissenschaft und Technik” (das theoretisch Machbare, z. B. im Atomrecht). Für Abluftanlagen gilt die mittlere Stufe: Eine Technik muss nicht Standard der Branche sein, um gefordert werden zu können — es genügt, dass sie sich in vergleichbaren Anwendungen praktisch bewährt hat.
Zurück zum Glossar · Rechtlicher Rahmen: BImSchG und BImSchV