Emissionserklärung: Pflichten, Fristen und Vorgehen

Emissionserklärung: Pflichten, Fristen und Vorgehen

Die Emissionserklärung ist die regelmäßige Berichtspflicht der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen über ihre Luftschadstoff-Emissionen. Rechtsgrundlage ist die 11. BImSchV (Emissionserklärungsverordnung): Alle vier Jahre sind Art, Menge und Verteilung der Emissionen elektronisch über BUBE-Online an die Behörde zu melden — in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Klingt nach Formsache, ist aber eine Datenaufgabe: Wer Quellen, Betriebsstunden und Ermittlungsmethoden nicht sauber dokumentiert hat, produziert unplausible Erklärungen — und damit behördliche Nachfragen bis hin zur vertieften Überwachung.

Checkliste: So erstellen Sie die Emissionserklärung

SchrittInhalt
1. Quellenkataster prüfenAlle gefassten und diffusen Quellen erfassen — auch Hallenentlüftung, Lager, Verladung
2. Datenbasis wählenJe Stoff: Messwerte, Emissionsfaktoren oder Stoffbilanz (z. B. Lösemittelbilanz)
3. Jahresfrachten berechnenKonzentration × Volumenstrom × Betriebsstunden, je Quelle und Stoff
4. PlausibilisierenAbgleich mit Genehmigungsbescheid, Messberichten und Vorjahres-Erklärung
5. In BUBE erfassen & abgebenElektronische Übermittlung, Eingangsbestätigung archivieren

Die Frachtermittlung steht und fällt mit den Messdaten: Aktuelle Emissionsmessungen liefern belastbare Konzentrationen — veraltete Werte aus anderen Betriebszuständen sind die häufigste Fehlerquelle. Welche Stoffe relevant sind, zeigt unser Schadstoff-Wissen.

Häufige Fehler — und ihre Folgen

Emissionserklärung aus einer Hand

Wir übernehmen die Emissionserklärung komplett: Quellenkataster, Frachtermittlung aus Messdaten oder Bilanzen, BUBE-Erfassung und die Konsistenz zu Bescheid, Messberichten und PRTR. Kombiniert mit Gutachten oder wiederkehrenden Messungen erledigen Sie alle Berichtspflichten in einem Vorgang. Den rechtlichen Rahmen erklärt BImSchG und BImSchV im Überblick.

Häufige Fragen zur Emissionserklärung

Wer muss eine Emissionserklärung abgeben?

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV, sofern die Anlagenart nicht in § 1 der 11. BImSchV ausgenommen ist. Die Pflicht gilt je Anlage und auch dann, wenn die Anlage nur zeitweise in Betrieb war.

Bis wann muss die Emissionserklärung abgegeben werden?

In der Regel bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Erklärungsjahr folgt. Der Turnus beträgt vier Jahre; das jeweils aktuelle Erklärungsjahr legt die Verordnung fest.

Wie ermittle ich die Emissionsfrachten?

Zulässig sind Messung, Berechnung und Schätzung. In der Praxis kombiniert man Konzentrationen aus Emissionsmessungen mit Volumenströmen und Betriebsstunden oder nutzt Stoffbilanzen und anerkannte Emissionsfaktoren — die Methode ist je Stoff anzugeben.

Was ist der Unterschied zwischen Emissionserklärung und PRTR-Bericht?

Die Emissionserklärung nach 11. BImSchV geht an die Landesbehörde und erfasst alle relevanten Luftschadstoffe der Anlage. Der PRTR-Bericht meldet Freisetzungen oberhalb europäischer Schwellenwerte an das Schadstoffregister. Beide laufen über BUBE-Online und sollten aus derselben Datenbasis stammen.

Emissionserklärung fällig?

Wir ermitteln Ihre Frachten belastbar, erfassen sie BUBE-konform und halten alle Berichte konsistent — fristgerecht und ohne Rückfragen.

Nach oben scrollen