Emissionserklärung: Pflichten, Fristen und Vorgehen
Die Emissionserklärung ist die regelmäßige Berichtspflicht der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen über ihre Luftschadstoff-Emissionen. Rechtsgrundlage ist die 11. BImSchV (Emissionserklärungsverordnung): Alle vier Jahre sind Art, Menge und Verteilung der Emissionen elektronisch über BUBE-Online an die Behörde zu melden — in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres.
Klingt nach Formsache, ist aber eine Datenaufgabe: Wer Quellen, Betriebsstunden und Ermittlungsmethoden nicht sauber dokumentiert hat, produziert unplausible Erklärungen — und damit behördliche Nachfragen bis hin zur vertieften Überwachung.
Checkliste: So erstellen Sie die Emissionserklärung
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Quellenkataster prüfen | Alle gefassten und diffusen Quellen erfassen — auch Hallenentlüftung, Lager, Verladung |
| 2. Datenbasis wählen | Je Stoff: Messwerte, Emissionsfaktoren oder Stoffbilanz (z. B. Lösemittelbilanz) |
| 3. Jahresfrachten berechnen | Konzentration × Volumenstrom × Betriebsstunden, je Quelle und Stoff |
| 4. Plausibilisieren | Abgleich mit Genehmigungsbescheid, Messberichten und Vorjahres-Erklärung |
| 5. In BUBE erfassen & abgeben | Elektronische Übermittlung, Eingangsbestätigung archivieren |
Die Frachtermittlung steht und fällt mit den Messdaten: Aktuelle Emissionsmessungen liefern belastbare Konzentrationen — veraltete Werte aus anderen Betriebszuständen sind die häufigste Fehlerquelle. Welche Stoffe relevant sind, zeigt unser Schadstoff-Wissen.
Häufige Fehler — und ihre Folgen
- Diffuse Quellen vergessen: Erklärung unvollständig, Nachforderung der Behörde
- Inkonsistenz zu Messberichten oder PRTR-Meldung: Plausibilitätsprüfung schlägt an
- Frachten oberhalb der genehmigten Massenströme: Hinweis auf nicht genehmigten Betrieb
- Frist verpasst: Ordnungswidrigkeit, Bußgeld möglich
Emissionserklärung aus einer Hand
Wir übernehmen die Emissionserklärung komplett: Quellenkataster, Frachtermittlung aus Messdaten oder Bilanzen, BUBE-Erfassung und die Konsistenz zu Bescheid, Messberichten und PRTR. Kombiniert mit Gutachten oder wiederkehrenden Messungen erledigen Sie alle Berichtspflichten in einem Vorgang. Den rechtlichen Rahmen erklärt BImSchG und BImSchV im Überblick.
Häufige Fragen zur Emissionserklärung
Wer muss eine Emissionserklärung abgeben?
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV, sofern die Anlagenart nicht in § 1 der 11. BImSchV ausgenommen ist. Die Pflicht gilt je Anlage und auch dann, wenn die Anlage nur zeitweise in Betrieb war.
Bis wann muss die Emissionserklärung abgegeben werden?
In der Regel bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Erklärungsjahr folgt. Der Turnus beträgt vier Jahre; das jeweils aktuelle Erklärungsjahr legt die Verordnung fest.
Wie ermittle ich die Emissionsfrachten?
Zulässig sind Messung, Berechnung und Schätzung. In der Praxis kombiniert man Konzentrationen aus Emissionsmessungen mit Volumenströmen und Betriebsstunden oder nutzt Stoffbilanzen und anerkannte Emissionsfaktoren — die Methode ist je Stoff anzugeben.
Was ist der Unterschied zwischen Emissionserklärung und PRTR-Bericht?
Die Emissionserklärung nach 11. BImSchV geht an die Landesbehörde und erfasst alle relevanten Luftschadstoffe der Anlage. Der PRTR-Bericht meldet Freisetzungen oberhalb europäischer Schwellenwerte an das Schadstoffregister. Beide laufen über BUBE-Online und sollten aus derselben Datenbasis stammen.
Emissionserklärung fällig?
Wir ermitteln Ihre Frachten belastbar, erfassen sie BUBE-konform und halten alle Berichte konsistent — fristgerecht und ohne Rückfragen.