44. BImSchV: Mittelgroße Feuerungsanlagen
Die 44. BImSchV regelt mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 50 MW. Sie setzt die europäische MCP-Richtlinie (Medium Combustion Plants) um und betrifft eine sehr große Zahl von Anlagen: Heizwerke, BHKW, Notstromaggregate, Prozessfeuerungen, Trockner.
Das Besondere: Die Verordnung gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Viele Betreiber kleinerer Feuerungen haben deshalb erstmals immissionsschutzrechtliche Pflichten — von der Registrierung bis zur wiederkehrenden Messung.
Wen betrifft die 44. BImSchV?
| Anlagentyp | Typische Beispiele |
|---|---|
| Feuerungsanlagen 1–50 MW | Heizwerke, Dampfkessel, Thermoölanlagen, Prozesswärme |
| Verbrennungsmotoranlagen | BHKW, Notstrom- und Spitzenlastaggregate |
| Gasturbinenanlagen | Industrielle KWK, Druckerhöhung |
| Kombinationen | Mehrere Einzelanlagen, deren Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden (Aggregation) |
Größere Anlagen ab 50 MW fallen unter die 13. BImSchV; ob zusätzlich eine Genehmigungspflicht besteht, ergibt sich aus der 4. BImSchV (häufig ab 20 MW, brennstoffabhängig auch früher).
Die Kernpflichten: Registrierung, Grenzwerte, Messung
- Registrierungspflicht: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen vor Inbetriebnahme bei der Behörde registriert werden
- Emissionsgrenzwerte: brennstoff- und anlagenspezifisch u. a. für Staub, SO₂, NOₓ und CO
- Wiederkehrende Messungen: in der Regel alle 3 Jahre (1–20 MW) bzw. jährlich (über 20 MW)
- Übergangsfristen: Bestandsanlagen müssen die Grenzwerte gestaffelt einhalten (große Bestandsanlagen seit 2025, kleinere bis 2030)
- Dokumentation: Nachweise über Brennstoffe, Betriebsstunden und Messergebnisse sind vorzuhalten
Für Notstromaggregate und Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gelten Erleichterungen — die Betriebsstunden müssen dann aber belastbar dokumentiert werden.
Handlungsbedarf für Betreiber von Bestandsanlagen
Mit den gestaffelten Übergangsfristen verschärfen sich die Anforderungen an Bestandsanlagen spürbar — insbesondere bei NOₓ (Motoranlagen) und Staub (Festbrennstoffe). Betreiber sollten jetzt prüfen: Hält die Anlage die künftigen Werte ein? Reicht eine Optimierung der Feuerung, oder braucht es Sekundärmaßnahmen wie SCR-Katalysator oder Filter? Wir beantworten das herstellerunabhängig im Rahmen der unabhängige Abluftberatung, organisieren die wiederkehrenden Emissionsmessungen und halten Registrierung und Nachweise konsistent — den Gesamtrahmen erklärt BImSchG und BImSchV im Überblick.
Grenzwert-Systematik: Wovon die Werte abhängen
Die 44. BImSchV staffelt ihre Grenzwerte nach mehreren Dimensionen — pauschale Aussagen (etwa: jedes BHKW braucht jetzt einen Katalysator) greifen deshalb oft daneben:
- Anlagentyp: Kessel, Verbrennungsmotor oder Gasturbine werden unterschiedlich behandelt
- Brennstoff: Erdgas, Heizöl, Biogas, feste Biomasse — je Brennstoff eigene Werte
- Leistungsklasse: Schwellen u. a. bei 5 und 20 MW Feuerungswärmeleistung
- Alter: Neuanlagen ab Inkrafttreten vs. Bestandsanlagen mit Übergangsfristen
- Betriebsprofil: Notbetrieb und begrenzte Betriebsstunden mit Sonderregeln
Ob eine konkrete Anlage handeln muss, zeigt erst der Abgleich von Typ, Brennstoff, Leistung und Baujahr mit der jeweils einschlägigen Tabelle der Verordnung — eine Übung von wenigen Stunden, die teure Fehlinvestitionen verhindert.
Häufige Fragen zur 44. BImSchV
Für welche Anlagen gilt die 44. BImSchV?
Für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis unter 50 MW — auch dann, wenn sie nicht genehmigungsbedürftig sind. Ausgenommen sind u. a. Anlagen, die bereits der 13. oder 17. BImSchV unterliegen.
Muss ich meine Anlage registrieren lassen?
Ja — nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen müssen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde registriert werden. Für genehmigungsbedürftige Anlagen übernimmt der Genehmigungsbescheid diese Funktion.
Wie oft muss gemessen werden?
Wiederkehrende Emissionsmessungen sind in der Regel alle drei Jahre erforderlich, bei Anlagen über 20 MW jährlich. Die erste Messung ist nach Inbetriebnahme bzw. nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist durchzuführen.
Welche Fristen gelten für Bestandsanlagen?
Die Grenzwerte gelten gestaffelt: Bestandsanlagen über 5 MW mussten sie im Wesentlichen ab 2025 einhalten, Anlagen bis 5 MW folgen bis 2030. Einzelne Anforderungen und Ausnahmen hängen von Anlagentyp, Brennstoff und Betriebsstunden ab.
Gelten Erleichterungen für Notstromaggregate?
Ja. Für Notstrom- und andere Anlagen mit stark begrenzten Betriebsstunden sieht die Verordnung Ausnahmen von Grenzwerten und Messpflichten vor — Voraussetzung ist der dokumentierte Nachweis der Betriebsstunden.
BHKW, Heizwerk oder Prozessfeuerung von 1–50 MW?
Wir prüfen Registrierung, Grenzwerte und Messpflichten Ihrer Anlage und zeigen den wirtschaftlichsten Weg zur Einhaltung.