Die Störfallverordnung ist die 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie setzt die europäische Seveso-III-Richtlinie um und verpflichtet Betreiber von Betriebsbereichen — Standorten mit gefährlichen Stoffen oberhalb bestimmter Mengenschwellen —, Störfälle zu verhindern und ihre Auswirkungen zu begrenzen.
Kernsystematik
- Anhang I: Liste gefährlicher Stoffe mit zwei Mengenschwellen
- Untere Klasse: Grundpflichten, Konzept zur Verhinderung von Störfällen
- Obere Klasse: zusätzlich Sicherheitsbericht, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, erweiterte Informationspflichten
- Additionsregel: Stoffe derselben Gefahrenkategorie werden zusammengerechnet
Die ausführliche Darstellung mit Pflichten, Inspektionen und Praxis-Schnittstellen zur Ablufttechnik finden Sie auf unserer Seite zur 12. BImSchV (Störfall-Verordnung).
Ob ein Standort unter die Verordnung fällt, entscheidet das fortlaufend gepflegte Stoffverzeichnis — bei Unsicherheit unterstützt unsere Abluftberatung mit einer störfallrechtlichen Ersteinordnung.
Praxishinweis
Der häufigste Störfallrecht-Fehler ist schleichend: Ein Lager wächst, neue Einsatzstoffe kommen hinzu, Gebindegrößen ändern sich — und irgendwann ist die Mengenschwelle überschritten, ohne dass es jemand gemerkt hat. Wer sein Stoffverzeichnis quartalsweise gegen Anhang I prüft (inklusive Additionsregel), erkennt den Übergang zum Betriebsbereich rechtzeitig und kann gestalten, statt nachträglich anzeigen zu müssen. Auch geplante Erweiterungen sollten vorab störfallrechtlich durchgerechnet werden.
Zurück zum Glossar · Rechtlicher Rahmen: BImSchG und BImSchV